Satzung

Satzung des nicht eingetragenen Vereins

Giniale Genießer Isernhagen

 

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen Giniale Genießer Isernhagen.

Der Verein hat seinen Sitz in Isernhagen und soll vorerst nicht ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist das Kennenlernen, und im Anschluss die Weitergabe des erlangten Wissens, hochwertiger Wacholderdestillate (nachfolgend Gin genannt) aus aller Welt und deren Unterschiede. Hierzu zählen alle Arten von Gin (London Dry Gin, Dry Gin, New Western Dry, Old Tom, Sloe Gin, etc.)

Weiterhin setzt sich der Verein für den Alkoholgenuss mit Verantwortung ein.

 

§ 3 Verwirklichung des Satzungszwecks

Der Zweck soll unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Regelmäßige Treffen des Vereins zur Verköstigung einer oder mehrerer Gin-Sorten (Tasting und Noising)
  • Kurze Vorstellung der Destille/des Herstellers (Geschichte/Werdegang)
  • Vorstellung des Gins (z.B. Anzahl und Art der Botanicals (soweit Bekannt), Geschmack, etc.)
  • Besuch von Destillen

 

§ 4 Umwandlung in einen eingetragenen Verein

Die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister soll durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder erfolgen, sobald die formalen Voraussetzungen gegeben sind und die Mitglieder die Eintragung beschließen.

Die Satzung des Vereins wird dafür entsprechend geändert und erweitert.

 

§ 5 Voraussetzung für den Vereinseintritt

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sollte der Vorstand die Mitgliedschaft ablehnen, kann der Interessent bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

§ 6 Voraussetzung für den Vereinsaustritt

Eine Mitgliedschaft kann durch Tod, Austritt oder Ausschluss beendet werden. Ein Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich und muss mindestens sechs Wochen vor Ende der Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Der Anteil des austretenden Mitgliedes am gemeinschaftlichen Vereinsvermögen verbleibt beim Verein bzw. wird aufgeteilt unter den verbleibenden Mitgliedern.

 

§ 7 Voraussetzung für den Vereinsausschluss

Der Ausschluss kann vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt den   Ausschluss endgültig. Hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

Der Anteil des ausgeschlossenen Mitgliedes am gemeinschaftlichen Vereinsvermögen verbleibt beim Verein bzw. wird aufgeteilt unter den verbleibenden Mitgliedern.

 

§ 8 Höhe und Verwendung von Mitgliedsbeiträgen

Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

Der Verein nimmt Spenden entgegen, sobald die Gemeinnützigkeit anerkannt ist.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstand des Vereins

Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzende/n.

 

§ 11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer gewählt. Die Amtszeit des Vorstands endet, wenn ein Vorstandsmitglied den Vorstand abgeben möchte oder wenn auf der Mitgliederversammlung eine Neuwahl gewünscht wird.

 

§ 12 Vertretung des Vereins

Der Verein wird durch die Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

§ 13 Haftung

Für die Durchführung von Geschäften haftet nicht die durchführende Person mit ihrem Privatvermögen, sondern die Mitglieder mit ihrem Gemeinschafts-Vereinsvermögen bis zu der Höhe des aktuellen Gemeinschafts-Vereinsvermögens.

Der Vorstand darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die das Vermögen des Vereins übersteigen.

 

§ 14 Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie hat im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattzufinden.

Zu den Mitgliederversammlungen lädt der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende schriftlich ein. Eine Einladung per eMail ist zulässig.

 

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Vorrangige Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlussfassung über die zu testenden Destillate, Termine und Orte für diese Verkostungen, Entlastung und evtl. Neuwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Fordern mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich und unter Bekanntgabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, hat der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich binnen 14 Tage einzuberufen. Soweit es sich nicht um Satzungsänderungen handelt, kann die Tagesordnung noch während der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.

 

§ 17 Beschlussfassung Mitgliederversammlung

Beschlüsse werden durch Abstimmung der Mitglieder und einfache Mehrheit gefasst.

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss von einem Vorstandsmitglied und einem Vereinsmitglied unterschrieben werden.

 

§ 18 Beschlussfassung des Vereinsvorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf den Vorstandsversammlungen und/oder den Mitgliederversammlungen.

 

§ 19 Durchführung von Geschäften

Für jedes einzelne Geschäft des Vereins beschließen die Mitglieder durch einfache Abstimmung und einfache Mehrheit, ob das Geschäft abgeschlossen wird, wer das Geschäft durchführt und im Namen des bzw. für den Verein/s abschließt.

 

§ 20 Änderung der Vereinssatzung

Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens einem Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Alle anderen Beschlüsse erfolgen mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht gewertet werden.

 

§ 21 Auflösung des Vereins

Soll der Verein aufgelöst werden, hat der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einer Mehrheit von 80% der Vereinsmitglieder beschließen.

 

 

Isernhagen, 04.12.2017